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Aktenzeichen 5 D 80/43

Datum 26.03.1943

Leitsatz 1. Die Lehrfrau hat gegenüber dem minderjährigen ländlichen Hausarbeitslehrling, den sie in ihren Haushalt aufgenommen hat, die Stellung eines "Lehrers" und eines "Erziehers" i. S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Auch dem Ehemann einer solchen Lehrfrau kann die Erziehereigenschaft zukommen; Taubstummheit schließt sie nicht unbedingt aus. 2. Größere Leidenschaftlichkeit und stärkere Eigensucht können auch bei einem Taubstummen nur dann Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit bewirken, wenn sie Ausfluß einer durch die Taubstummheit bedingten geistigen oder sittlichen Unreife sind.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F98D0391

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