1. Auch eine fortgesetzte Straftat kann ausreichen, den Täter als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach dem § 20 a Abs. 2 StGB. zu verurteilen.
2. Zur Anwendung des § 1 ÄnderungsG. v. 4. September 1941.
1. Anspruch des erkrankten Versicherten auf Krankengeld, obwohl er in Arbeit steht.
2. Betrug durch Täuschung der Krankenkasse darüber, daß der Versicherte während der Erkrankung arbeitet.
Wird der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt, so bedarf es keiner neuen Urteilszustellung, wenn das Urteil bereits vor der Wiedereinsetzung ordnungsmäßig zugestellt worden war.
Der § 1 Abs. 2 VO. z. Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung v. 9. April 1942 (RGBl. I S. 174) enthält einen eigenen Straftatbestand. Die Verfolgung der Tat setzt auch dann keine Ermächtigung des Verletzten voraus, wenn eine solche vorgeschrieben ist, um die bei der Amtsanmaßung begangene Straftat verfolgen zu können.
"Auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren" (§ 8 Abs. 2 StrVerkO.) bedeutet, daß grundsätzlich der Fahrbahnstreifen zu benutzen ist, der rechts der Mittellinie der ganzen Fahrbahn liegt.
Ein Gewerbetreibender, der seine Geschäftsbücher nachlässig führt und dadurch veranlaßt, daß seine Einkommensteuererklärungen für mehrere einander folgende Jahre unrichtig abgegeben werden, ist nicht eines fahrlässigen Dauervergehens, sondern mehrerer selbständiger Vergehen der Steuergefährdung nach dem § 402 RAbgO. schuldig1).
Im Sinne des § 2 DAG. und der entsprechenden Vorschriften der Auslieferungsverträge ist die Frage, ob die Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, nach dem Rechte des Ortes zu beurteilen, an dem der Verfolgte im Inland ergriffen oder, wenn er auf freiem Fuße bleibt, ermittelt wird.
1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Beschlüsse über Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
2. "Unsittlichkeit" i. S. des § 2 Abs. 2 G. betr. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft v. 14. Juli 1904.
Hängt die Entscheidung von dem genauen Wortlaut einer schriftlichen Erklärung ab, so kann in der Regel nicht darauf verzichtet werden, das Schriftstück selbst zum Gegenstande der Verhandlung zu machen.
Zum Begriffe des "Mörders" (§ 211 StGB.) gehört nicht, daß der Täter einem besonderen "Tätertyp" entspricht.
Liegt eines der Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB. vor, so ist der Täter als "Mörder" zu bestrafen. Ob ein solches Merkmal gegeben ist, ist aber regelmäßig nicht allein aus den äußeren Umständen der Tat zu entnehmen; vielmehr ist dazu auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters zu würdigen. Das gilt insbesondere auch für den Begriff der "Grausamkeit"; er läßt sich nicht einheitlich festlegen. Er kann zu verneinen sein, wenn der Täter in heftiger Gemütsbewegung gehandelt hat.