1. Eine schwere Krankheit ist nicht ohne weiteres ein "Unglücksfall" i. S. des § 330 c StGB.
2. Aus dem § 330 c StGB. kann keine Sonderpflicht für Ärzte abgeleitet werden; ein Arzt, der es unterläßt, einen schwer Erkrankten zu besuchen, fällt nicht ohne weiteres unter diese Strafbestimmung.
3. Eine entsprechende Anwendung des § 330 c StGB. kommt nur dann in Betracht, wenn der Anlaß für das Erfordern der Hilfeleistung in seinem Wesen den Fällen entspricht, für die das Gesetz die jedermann betreffende Pflicht zur Nothilfe angeordnet hat.
1. Der Begriff der "Waffe" ist im § 1 VO. geg. Gewaltverbrecher im eigentlichen "technischen" Sinne zu verstehen.
2. Zum Begriffe des "gleich gefährlichen Mittels".
1. Beihilfe zum Zeugenmeineide kann die Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites dadurch begehen, daß sie es unterläßt, eine falsche Parteibehauptung zu berichtigen, für die sie den Zeugen benannt hatte.
2. Der eigenen Ehefrau gegenüber folgt die Pflicht des Ehemannes, einen Meineid zu verhindern, schon aus der Beistandspflicht, die sich für ihn aus der Ehe ergibt.
Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des "Beiseiteschaffens" und der "böswilligen Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfes der Bevölkerung" im § 1 KriegswirtschaftsVO. v. 4. September 1939 (RGBl. I S. 1609).
1. Das Melderegister der preußischen Polizei ist kein öffentliches Register.
2. Das Erlangen von Bezugskarten über bezugbeschränkte Erzeugnisse kann einen Vermögensvorteil i. S. des § 268 StGB. darstellen.
3. Wird das auf einer "Haushaltkarte" des Ernährungsamtes zu leistende Bekenntnis des Versorgungsberechtigten über den Empfang von Bezugskarten mit falschem Namen geleistet, so liegt fälschliche Anfertigung einer Privaturkunde i. S. des § 267 StGB. vor.
4. Auskunft "auf Erfordern des Ernährungsamtes" (§ 14 VO. über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen v. 27. August 1939 RGBl. I S. 1521) erteilt auch, wer bei dem Ernährungsamte beantragt, in die Liste der Versorgungsberechtigten aufgenommen zu werden.
5. "Ohne Bezugskarte" (§ 11 VO. v. 27. August 1939) bezieht der Versorgungsberechtigte auch dann, wenn er eine Bezugsberechtigung ausnutzt, die er auf fremden Namen erschlichen hat.
6. Ein Verstoß gegen einen kriegswirtschaftlichen Straftatbestand ist nicht ohne weiteres "unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse" (§ 4 VO. geg. Volksschädlinge) begangen, sondern nur dann, wenn besondere in dem Kriegszustande begründete Umstände vorliegen, die die Begehung der Tat begünstigt oder erleichtert haben und in den Tatbestandsmerkmalen der Straftat noch nicht berücksichtigt sind.
1. Die Anfechtung eines Beschlusses, der das gegen einen erkennenden Richter angebrachte Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, richtet sich nach den Vorschriften, die für das Rechtsmittel gelten, mit dem das Urteil anzufechten ist, für die Revision also namentlich nach den §§ 344, 345 StPO.
2. Zu den Begriffen der falschen "Angaben" (§ 134 Abs. 1 n. F. VersAufsG.) und der "unwahren Darstellung oder Verschleierung" (§ 143 Abs. 1 n.F. VersAufsG.).
1. Für den äußeren Tatbestand des § 2 VolksschädlingsVO. genügt, daß die Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen nur bei etwaigen Vorbereitungshandlungen oder erst nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat (also z. B. nur für den Rückweg des Täters vom Tatort oder für die Wegschaffung oder Sicherung der Beute) zu bejahen ist.
2. Zum inneren Tatbestande gehört, daß sich der Täter zur Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen vor Vollendung der Tat, also spätestens bei der Ausführung, entschlossen hat.
1. Die VO. des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes v. 27. August 1939 (RGBl. I S. 1498) ist ein Zeitgesetz i. S. des § 2 a Abs. 3 StGB.
2. Zu den Begriffen des "Beziehens" und "Abgebens" i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der vorgenannten VO. Versuch und Vollendung.
1. Dem äußeren Tatbestande nach kann ein Verbrechen gegen den § 159 StGB. auch dann vorliegen, wenn für den Fall, daß der "andere" den ihm zugemuteten Meineid wirklich geleistet hätte, die Merkmale einer strafbaren Anstiftung hierzu nicht erfüllt wären, weil z. B. der andere schon ohnehin zur Leistung des Meineides entschlossen war.
2. Zum inneren Tatbestande des § 159 StGB. gehört in einem solchen Falle, daß der Täter von der schon vorhandenen Entschlossenheit des anderen, den Meineid zu leisten, nichts weiß; es genügt nicht, wenn er ihn in der Absicht, den Meineid zu leisten, nur bestärken will. Bedingter Vorsatz reicht aber aus; er ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter zwar den Entschluß des anderen kennt und bestärken will, aber doch damit rechnet, der andere könne in seinem Entschlusse wankend werden, und für diesen Fall auf dessen künftige Entschließung bestimmend einzuwirken versucht.
1. Nach dem § 32 Abs. 2 ZuständigkeitsVO. v. 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405) ist der Vorsitzer von Amts wegen verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens, besonders auch während der Hauptverhandlung, zu prüfen, ob Anlaß zur Bestellung eines Verteidigers besteht.
2. Unterläßt er diese Prüfung, obwohl ein Anlaß dazu gegeben war, so ist das ein Verfahrensverstoß, der die Revision begründen kann.