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Aktenzeichen 2 D 445/40

Datum 19.12.1940

Leitsatz 1. Eine schwere Krankheit ist nicht ohne weiteres ein "Unglücksfall" i. S. des § 330 c StGB. 2. Aus dem § 330 c StGB. kann keine Sonderpflicht für Ärzte abgeleitet werden; ein Arzt, der es unterläßt, einen schwer Erkrankten zu besuchen, fällt nicht ohne weiteres unter diese Strafbestimmung. 3. Eine entsprechende Anwendung des § 330 c StGB. kommt nur dann in Betracht, wenn der Anlaß für das Erfordern der Hilfeleistung in seinem Wesen den Fällen entspricht, für die das Gesetz die jedermann betreffende Pflicht zur Nothilfe angeordnet hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8140068

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