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Aktenzeichen 3 D 121/40

Datum 26.09.1940

Leitsatz 1. Die Anfechtung eines Beschlusses, der das gegen einen erkennenden Richter angebrachte Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, richtet sich nach den Vorschriften, die für das Rechtsmittel gelten, mit dem das Urteil anzufechten ist, für die Revision also namentlich nach den §§ 344, 345 StPO. 2. Zu den Begriffen der falschen "Angaben" (§ 134 Abs. 1 n. F. VersAufsG.) und der "unwahren Darstellung oder Verschleierung" (§ 143 Abs. 1 n.F. VersAufsG.).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7620296

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