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Aktenzeichen 5 D 478/40

Datum 26.09.1940

Leitsatz 1. Für den äußeren Tatbestand des § 2 VolksschädlingsVO. genügt, daß die Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen nur bei etwaigen Vorbereitungshandlungen oder erst nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat (also z. B. nur für den Rückweg des Täters vom Tatort oder für die Wegschaffung oder Sicherung der Beute) zu bejahen ist. 2. Zum inneren Tatbestande gehört, daß sich der Täter zur Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen vor Vollendung der Tat, also spätestens bei der Ausführung, entschlossen hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7630299

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