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Aktenzeichen 2 D 471/40
Datum 07.10.1940
Leitsatz 1. Nach dem § 32 Abs. 2 ZuständigkeitsVO. v. 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405) ist der Vorsitzer von Amts wegen verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens, besonders auch während der Hauptverhandlung, zu prüfen, ob Anlaß zur Bestellung eines Verteidigers besteht. 2. Unterläßt er diese Prüfung, obwohl ein Anlaß dazu gegeben war, so ist das ein Verfahrensverstoß, der die Revision begründen kann.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7660304
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