1. Zur Frage des Beweises der Rassezugehörigkeit bei Verbrechen gegen die §§ 2, 5 Abs. 2 BlutSchG.
2. Kann jemand, der die sonstigen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der genannten Verbrechen erfüllt hat, wegen Versuches bestraft werden, wenn er irrig angenommen hat, die Merkmale des Begriffes "Jude" lägen bei ihm vor?
1. Ist eine Falschbeurkundung auch dann nach dem § 348 Abs. 1 StGB. strafbar, wenn der Täter rechtlich von der Beurkundungstätigkeit ausgeschlossen war, weil er selbst an der beurkundeten Angelegenheit teilhatte?
2. Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "innerhalb seiner Zuständigkeit" im § 348 Abs. 1 StGB.
Können die Beteiligten trotz der Vorschrift des § 429 c Abs. 2 StPO. darauf verzichten, daß ein Sachverständiger zugezogen wird? Ist der Vorschrift genügt, wenn der Sachverständige nur einem Teile der Vernehmung des Beschuldigten beigewohnt hat?
Ein Erlaß des RFM., der Befreiung von der erhöhten Biersteuer (Art. V Abs. 1 Ges. v. 15. April 1930) gewährt, ist auch dann wirksam, wenn er durch Täuschung erschlichen worden ist. Der Täuschende macht sich deshalb der Steuerhinterziehung nur in der ersten Begehungsform des § 396 RAbgO. (Erschleichen von Steuervorteilen), nicht aber in der Form der Steuerverkürzung schuldig, wenn er demnächst nur die gewöhnliche Biersteuer bezahlt. Die Tat ist erst vollendet, wenn ein -- auf Grund des Erlasses ermäßigter -- Steueranspruch entsteht; beendet ist sie in dem Augenblick, in dem der letzte Teilerfolg der Täuschung eintritt.
1. Der § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO. ist nur dann anwendbar, wenn die auf Kredit entnommenen und unter dem Werte weiter veräußerten Waren zur Konkursmasse gehört hätten, falls sie im Vermögen des späteren Gemeinschuldners verblieben wären; er gilt nicht für Waren, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren oder die der Schuldner an andere zur Sicherung übereignet hatte.
2. Es fällt nicht unter den § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO., und diese Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn jemand Waren verschleudert, die er durch Verarbeitung auf Kredit entnommener Rohstoffe hergestellt hat, jedenfalls dann nicht, wenn das Endergebnis der Arbeit nach der Verkehrsauffassung eine Ware eigener Art geworden ist.
3. Ein Angestellter der GmbH. ist selbst dann nicht nach dem § 64 GmbHG. verpflichtet, den Konkurs anzumelden (und daher für den Fall, daß er die Konkursanmeldung unterläßt, nicht nach dem § 84 GmbHG. strafbar), wenn er tatsächlich -- neben dem eingetragenen und verantwortlichen Geschäftsführer -- die Stellung eines Geschäftsführers hat.
1. Wann besteht zwischen der erschwerten Amtsunterschlagung von Postgeldern und dem Beiseiteschaffen von Postsendungen nach dem § 348 Abs. 2 StGB. Tateinheit?
2. Ist ein Unterdrücken von Postsendungen nach dem § 354 StGB. stets ein Beiseiteschaffen von Urkunden nach dem § 348 Abs. 2 StGB.?
1. Inwiefern kann die Behauptung, bei der Eintragung in die Liste für die Einheitsschule "überlistet und tollgeschwätzt" worden zu sein, ein Vergehen gegen den § 1 oder den § 2 des HeimtückeG. oder eine Beleidigung sein? Inwiefern kann insbesondere die Verfügung, eine Abstimmung über die Einheitsschule herbeizuführen, eine Anordnung i. S. des § 2 a. a. O. bilden?
2. Inwiefern kann in einer Anzeige gegen den, der die bezeichnete Behauptung aufgestellt haben soll, ein Vergehen gegen den § 164 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. liegen?