zurück

Aktenzeichen 3 D 271/38

Datum 23.05.1938

Leitsatz 1. Der § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO. ist nur dann anwendbar, wenn die auf Kredit entnommenen und unter dem Werte weiter veräußerten Waren zur Konkursmasse gehört hätten, falls sie im Vermögen des späteren Gemeinschuldners verblieben wären; er gilt nicht für Waren, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren oder die der Schuldner an andere zur Sicherung übereignet hatte. 2. Es fällt nicht unter den § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO., und diese Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, wenn jemand Waren verschleudert, die er durch Verarbeitung auf Kredit entnommener Rohstoffe hergestellt hat, jedenfalls dann nicht, wenn das Endergebnis der Arbeit nach der Verkehrsauffassung eine Ware eigener Art geworden ist. 3. Ein Angestellter der GmbH. ist selbst dann nicht nach dem § 64 GmbHG. verpflichtet, den Konkurs anzumelden (und daher für den Fall, daß er die Konkursanmeldung unterläßt, nicht nach dem § 84 GmbHG. strafbar), wenn er tatsächlich -- neben dem eingetragenen und verantwortlichen Geschäftsführer -- die Stellung eines Geschäftsführers hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5410187

Download PDF

zurück