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Aktenzeichen 5 D 19/38
Datum 12.05.1938
Leitsatz Können die Beteiligten trotz der Vorschrift des § 429 c Abs. 2 StPO. darauf verzichten, daß ein Sachverständiger zugezogen wird? Ist der Vorschrift genügt, wenn der Sachverständige nur einem Teile der Vernehmung des Beschuldigten beigewohnt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F53E0182
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