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Aktenzeichen 5 D 19/38

Datum 12.05.1938

Leitsatz Können die Beteiligten trotz der Vorschrift des § 429 c Abs. 2 StPO. darauf verzichten, daß ein Sachverständiger zugezogen wird? Ist der Vorschrift genügt, wenn der Sachverständige nur einem Teile der Vernehmung des Beschuldigten beigewohnt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F53E0182

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