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Aktenzeichen 3 D 257/38

Datum 23.05.1938

Leitsatz Ein Erlaß des RFM., der Befreiung von der erhöhten Biersteuer (Art. V Abs. 1 Ges. v. 15. April 1930) gewährt, ist auch dann wirksam, wenn er durch Täuschung erschlichen worden ist. Der Täuschende macht sich deshalb der Steuerhinterziehung nur in der ersten Begehungsform des § 396 RAbgO. (Erschleichen von Steuervorteilen), nicht aber in der Form der Steuerverkürzung schuldig, wenn er demnächst nur die gewöhnliche Biersteuer bezahlt. Die Tat ist erst vollendet, wenn ein -- auf Grund des Erlasses ermäßigter -- Steueranspruch entsteht; beendet ist sie in dem Augenblick, in dem der letzte Teilerfolg der Täuschung eintritt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5400184

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