1. Wird durch eine wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesverursachung erhobene Anklage die Strafklage wegen der ganzen Strafthat verbraucht, auch wenn nur die Verursachung des Todes verneint und betreffs einfacher Körperverletzung bei fehlendem Strafantrage des Verletzten auf Einstellung erkannt worden ist?
2. In welchen Formen und unter welchen Voraussetzungen ist, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil Einstellung des Verfahrens wegen Mangels des erforderlichen Strafantrages ausgesprochen ist, die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme der Strafklage befugt?
3. Wie hat die Urteilsformel zu lauten, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung, sei es wegen des Grundsatzes: ne bis in idem, sei es wegen Rechtsanhängigkeit der Sache, eine erneute Sachentscheidung abzugeben ablehnt?
1. Was begreift §. 126 St.G.B.'s unter der Störung des öffentlichen Friedens?
2. Setzt die Anwendung des §. 126 St.G.B.'s das Bewußtsein des Drohenden voraus, daß die Drohung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören?
Können sich mehrere, ohne Befugnis in der Wohnung 2c eines anderen verweilende, Personen dadurch, daß sie sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernen, einer gemeinschaftlichen Begehung des Hausfriedensbruches schuldig machen?
Ist der Umfang der Anwendbarkeit des §. 303 St.G.B.'s durch §. 30 II. 1 der Feldpolizeiordnung für den Großherzoglich badischen Amtsbezirk Tauberbischofsheim beschränkt worden?
1. Ist die Veräußerung eines erwirkten Patentes im Wege gerichtlichen Zwanges, insbesondere im Konkurse gegen den Inhaber des Patentes, rechtlich zulässig?
2. Besteht eine Abweichung hiervon für den Fall, daß der Erfinder der derzeitige Inhaber des Rechtes aus dem Patente ist, und darf der Erfinder auch nach einer solchen zwangsweisen Veräußerung des von ihm erwirkten Patentes die Erfindung benutzen?
Kann unter den Begriff des Forderns eines Vorteiles im Sinne des §. 331 St.G.B.'s das Beanspruchen einer solchen Zuwendung fallen, auf welche der Fordernde unabhängig von der in Frage stehenden dienstlichen Handlung nach privaten Verhältnissen einen rechtlichen Anspruch hat?
Kann in Preußen bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte wegen einer Beleidigung, welche das Amtsgericht nur in der speziellen Richtung als erkennendes Gericht in streitigen Rechtsangelegenheiten, mit deren Verhandlung und Entscheidung ein bestimmter Richter nach der Geschäftsverteilung ausschließlich betraut ist, trifft, der mit der allgemeinen Dienstaufsicht von der Landesjustizverwaltung beauftragte Amtsrichter als solcher wirksamen Strafantrag stellen, wenn der unmittelbar beteiligte Amtsrichter persönlich den Strafantrag abgelehnt hat?
1. Steht dem Antragsteller, welchem im Urteile auf Einstellung des Verfahrens die Kosten zur Last gelegt sind, das Rechtsmittel der Revision gegen diese Verurteilung zu?
2. Kann von diesem Rechtsmittel zu Gunsten des Antragstellers auch der Staatsanwalt Gebrauch machen?
3. Begreift die Vorschrift des §. 502 St.P.O. unbedingt sämtliche bis zur Einstellung des Verfahrens entstandene Kosten?
Wird die Anwendung des §. 12 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln (R.G.Bl. S. 145) dadurch ausgeschlossen, daß das gesundheitsschädliche Fleisch zum Genusse innerhalb der eigenen Familie verwendet worden ist?