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Aktenzeichen 2984/82

Datum 02.01.1883

Leitsatz Kann in Preußen bei einem mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte wegen einer Beleidigung, welche das Amtsgericht nur in der speziellen Richtung als erkennendes Gericht in streitigen Rechtsangelegenheiten, mit deren Verhandlung und Entscheidung ein bestimmter Richter nach der Geschäftsverteilung ausschließlich betraut ist, trifft, der mit der allgemeinen Dienstaufsicht von der Landesjustizverwaltung beauftragte Amtsrichter als solcher wirksamen Strafantrag stellen, wenn der unmittelbar beteiligte Amtsrichter persönlich den Strafantrag abgelehnt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B47C0404

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