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Aktenzeichen 2676/82

Datum 18.12.1882

Leitsatz 1. Wird durch eine wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesverursachung erhobene Anklage die Strafklage wegen der ganzen Strafthat verbraucht, auch wenn nur die Verursachung des Todes verneint und betreffs einfacher Körperverletzung bei fehlendem Strafantrage des Verletzten auf Einstellung erkannt worden ist? 2. In welchen Formen und unter welchen Voraussetzungen ist, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil Einstellung des Verfahrens wegen Mangels des erforderlichen Strafantrages ausgesprochen ist, die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme der Strafklage befugt? 3. Wie hat die Urteilsformel zu lauten, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung, sei es wegen des Grundsatzes: ne bis in idem, sei es wegen Rechtsanhängigkeit der Sache, eine erneute Sachentscheidung abzugeben ablehnt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B46B0355

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