Geschlechtsverkehr einer zweiundvierzigjährigen Frau mit einem noch nicht sechzehn Jahre alten Burschen kann als Beleidigung des Jugendlichen strafbar sein, auch wenn der Jugendliche die Gelegenheit zu dem Verkehr gesucht hat.
Ändert der Steuerpflichtige seine Selbstanzeige (§ 410 RAbgO.) nachträglich in einem wesentlichen Punkte, so entzieht er ihr damit selbst den Boden; er kann nicht behaupten, sie sei tatsächlich falsch, und zugleich die Vergünstigung beanspruchen, die das Gesetz an die Selbstanzeige knüpft.
Sofern sich aus den Vorschriften, die über die öffentliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses erlassen worden sind, nichts anderes ergibt, darf auch der Selbstversorger über das ihm Zugeteilte frei verfügen; wenn ein anderer Verbraucher hiervon etwas ohne Bezugskarte erwirbt, verletzt er hierdurch nicht die Vorschriften über die Verbrauchsregelung.
1. Beihilfe zum Meineide des Zeugen kann die Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites auch dadurch leisten, daß sie als Gegner des Beweisführers eine Behauptung, die dieser unter Zeugenbeweis gestellt hat, wider besseres Wissen bestreitet, wenn daraufhin der Zeuge vernommen wird, bewußt wahrheitswidrig aussagt, die Aussage auch beschwört und die Partei nichts tut, die Beeidigung der Aussage zu verhindern1.
2. Die Rechtspflicht zum Handeln kann in diesem Falle darauf beruhen, daß der Täter durch sein Bestreiten den Zeugen in einen Widerstreit der Interessen verstrickt hat. Zum inneren Tatbestand in diesen Fällen.
Hat jemand einen andern durch bewußt unwahre Aussagen begünstigt und diese im unmittelbaren Anschluß daran beeidigt, so steht die Begünstigung zum Meineid im Verhältnisse der Tateinheit, nicht in dem der Tatmehrheit; insoweit ist der § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. somit unanwendbar. Dagegen greift diese Vorschrift Platz, wenn die in der eidlichen Aussage liegende Begünstigung mit früher begangenen Begünstigungshandlungen im Fortsetzungszusammenhange steht.
Die Untersuchungshaft darf auch auf Jugendarrest -- VO. z. Ergänzung des Jugendstrafrechtes v. 4. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1336) -- angerechnet werden.
1. Auf die Ermächtigung des Namensträgers, mit dessen Namen zu zeichnen, kann sich der Täter dann nicht berufen, wenn sie auf einem Willensmangel beruht und dieser dem Täter bekannt gewesen ist. Ob die Ermächtigung im Sinne des bürgerlichen Rechtes lediglich anfechtbar war, ist dabei ohne Belang.
2. Feststellungsbescheinigungen i. S. der §§ 78 bis 81 Rechnungslegungsordnung für das Reich v. 3. Juli 1929 (RMBl. S. 439, 484 bis 487) sind nur für den inneren Dienst der Behörden bestimmt und daher keine öffentlichen Urkunden.
Wegen Beihilfe zur einfachen oder schweren Amtsunterschlagung kann nur bestraft werden, wer selbst Beamter ist und die im § 350 StGB. bezeichneten amtlichen Beziehungen zu dem Gegenstande der Unterschlagung hat.
Gibt ein Verlobter, ohne es dem anderen erkennbar zu machen, seinen Entschluß, den anderen zu heiraten, auf, so liegt im Sinne des Strafrechtes kein Verlöbnis mehr vor.
Wer bei einem Verbrechen der Notzucht, des Straßenraubes oder des Bankraubes oder bei einer anderen schweren Gewalttat die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 GewaltverbrecherVO. v. 5. Dezember 1939 verwirklicht, ist nicht schon allein deshalb als "Gewaltverbrecher" zu bestrafen. Es kommt vielmehr stets darauf an, ob sich aus der Tat oder aus der Persönlichkeit des Täters ergibt, daß er ein "Gewaltverbrecher" ist.