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Aktenzeichen 2 D 258/41

Datum 24.07.1941

Leitsatz Wer bei einem Verbrechen der Notzucht, des Straßenraubes oder des Bankraubes oder bei einer anderen schweren Gewalttat die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 GewaltverbrecherVO. v. 5. Dezember 1939 verwirklicht, ist nicht schon allein deshalb als "Gewaltverbrecher" zu bestrafen. Es kommt vielmehr stets darauf an, ob sich aus der Tat oder aus der Persönlichkeit des Täters ergibt, daß er ein "Gewaltverbrecher" ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8590292

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