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Aktenzeichen 3 D 155/41

Datum 12.06.1941

Leitsatz Ändert der Steuerpflichtige seine Selbstanzeige (§ 410 RAbgO.) nachträglich in einem wesentlichen Punkte, so entzieht er ihr damit selbst den Boden; er kann nicht behaupten, sie sei tatsächlich falsch, und zugleich die Vergünstigung beanspruchen, die das Gesetz an die Selbstanzeige knüpft.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8510261

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