1. Im § 4 VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) ist gegen den Versuch einer Straftat und für Beihilfehandlungen -- ähnlich wie im § 20 a StGB. -- dieselbe Strafe angedroht wie für die vollendete Tat. Der § 4 enthält aber nicht wie der § 20 a bloß eine Strafschärfungsvorschrift, sondern einen besonderen Tatbestand. Er steht zu der "sonstigen Straftat" im Verhältnisse der Gesetzeseinheit, nicht der Tateinheit. Hieran haben die §§ 4, 5 VO. gegen Gewaltverbrecher v. 5. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378) nichts geändert.
2. In den Fällen des § 4 VO. gegen Volksschädlinge hat die Urteilsformel dahin zu lauten, der Angeklagte sei der "sonstigen Straftat in Verbindung mit der gegen den § 4 VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939" schuldig. Diese Fassung ist auch in den Fällen des § 2 VO. anzuwenden.
Zum Tatbestande des § 4 VO. geg. Volksschädlinge gehört auch, daß das gesunde Volksempfinden die Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens erfordert.
Verhältnis des Vergehens gegen den § 9 Nr. 1 RFluchtStVO. v. 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 731) i. d. F. d. G. v. 18. Mai 1934 (RGBl. I S. 392) zur Steuerhinterziehung.
1. Der § 327 StGB. ist im Vereiche der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten auch auf dem Gebiete der gewerbsmäßigen Unzucht anwendbar, ohne daß das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 entgegenstände.
2. Den § 327 StGB. -- und zugleich den § 278 StGB. -- verletzt auch ein frei gewählter Arzt, der einer Dirne, ohne sie untersucht zu haben, über ihre Freiheit von Geschlechtskrankheiten ein ärztliches Zeugnis ausstellt, wie es die Dirne nach Vorschrift des Gesundheitsamtes regelmäßig wiederkehrend beibringen soll.
1. Unter den Begriff der "Auskunft" i. S. des § 34 DevG. 1935 fallen auch die Angaben, die zur Begründung eines an die dort genannten Behörden gerichteten Antrages dienen sollen, auch wenn dazu kein Vordruck verwendet wird.
2. Täter eines Vergehens gegen den § 43 Abs. 1 Nr. 5 kann auch ein anderer als der sein, an den sich das Auskunftverlangen der Behörde richtet.
1. Nach dem § 4 VO. geg. Volksschädlinge hängt jede Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens davon ab, daß "das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat sie erfordert".
2. Zum Begriffe des "Volksschädlings".
Nach der Neufassung des § 120 Abs. 1 KStVO. kann der Abs. 5 des § 120 KStVO. nicht mehr auf die beim Inkrafttreten der KStVO. bei den allgemeinen Gerichten anhängigen Strafsachen, sondern nur auf solche Strafsachen bezogen werden, die in diesem Zeitpunkte noch nicht bei einem allgemeinen Gericht anhängig gewesen sind und daher nicht unter die Überleitungsvorschrift des § 120 Abs. 1 KStVO. fallen.
Bloßes Bremsen oder Anhalten des Elektrizitätszählers ohne Veränderung der den Strom aufnehmenden und fortführenden Einrichtung erfüllt nicht den Tatbestand der Entziehung elektrischer Arbeit mittels falschen Leiters, wohl aber in der Regel den des Betruges.
1. Werden durch die Verdunkelung nur solche Maßnahmen des Täters erleichtert, die der tatbestandsmäßigen Handlung der Grundstraftat nachfolgen, so gehört zum inneren Tatbestande des Verbrechens gegen den § 2 VO. geg. Volksschädlinge v. 5. September 1939, daß sich der Täter dieses Umstandes spätestens während der Ausführung der Tat bewußt wird und sie gleichwohl ausführt.
2. Nimmt der Täter die Handlung, die den Versuch der Grundstraftat enthält, nicht unter Ausnutzung der Verdunkelung vor und kann er auch nicht, wie er beabsichtigt hatte, die Flucht in die Dunkelheit ergreifen, weil er vorher festgenommen wird, so liegt nur ein Versuch des Verbrechens gegen den § 2 VolksschädlingsVO. vor.
"Nach bisherigem Rechte strafbar" i. S. des § 18 Satz 2 VO. über die Einführung des deutschen Strafrechts usw. in den sudetendeutschen Gebieten v. 16. Januar 1939 (RGBl. I S. 38) ist die Tat nur dann, wenn sie am Stichtag auch nach bisherigem Rechte verfolgbar war.