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Aktenzeichen 2 D 22/40

Datum 26.02.1940

Leitsatz 1. Im § 4 VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) ist gegen den Versuch einer Straftat und für Beihilfehandlungen -- ähnlich wie im § 20 a StGB. -- dieselbe Strafe angedroht wie für die vollendete Tat. Der § 4 enthält aber nicht wie der § 20 a bloß eine Strafschärfungsvorschrift, sondern einen besonderen Tatbestand. Er steht zu der "sonstigen Straftat" im Verhältnisse der Gesetzeseinheit, nicht der Tateinheit. Hieran haben die §§ 4, 5 VO. gegen Gewaltverbrecher v. 5. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2378) nichts geändert. 2. In den Fällen des § 4 VO. gegen Volksschädlinge hat die Urteilsformel dahin zu lauten, der Angeklagte sei der "sonstigen Straftat in Verbindung mit der gegen den § 4 VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939" schuldig. Diese Fassung ist auch in den Fällen des § 2 VO. anzuwenden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7210098

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