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Aktenzeichen 1 D 762/39

Datum 25.06.1940

Leitsatz 1. Der § 327 StGB. ist im Vereiche der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten auch auf dem Gebiete der gewerbsmäßigen Unzucht anwendbar, ohne daß das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 entgegenstände. 2. Den § 327 StGB. -- und zugleich den § 278 StGB. -- verletzt auch ein frei gewählter Arzt, der einer Dirne, ohne sie untersucht zu haben, über ihre Freiheit von Geschlechtskrankheiten ein ärztliches Zeugnis ausstellt, wie es die Dirne nach Vorschrift des Gesundheitsamtes regelmäßig wiederkehrend beibringen soll.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F74C0229

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