1. Sind für den Begriff des groben Unfuges die Angehörigen der Mannschaften und Offiziere eines größeren Truppenteiles (Regimentes 2c) dem Begriffe "Publikum" zu unterstellen?
2. Erfordert die Verübung groben Unfuges Vorsätzlichkeit in hezug auf den Erfolg einer Gefährdung oder ungebührlichen Belästigung des Publikums, oder genügt auch das Vorhandensein einer Verschuldung dieses Erfolges?
Wie ist bei unbefugtem Überschöpfen von einem Maischbottiche in einen anderen die verwirkte Defraudationsstrafe nach dem Herzoglich sachsen-gothaischen Branntweinsteuergesetze zu berechnen, und hinsichtlich welcher bei dem Überschöpfen benutzten Gefäße ist nach demselben Gesetze die Konfiskation auszusprechen?
Ist über die in §. 153 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 bezeichneten subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen in dem für Zolldelikte vorgeschriebenen Strafverfahren zu erkennen?
Kann eine Buße in dem zweiten Urteile zuerkannt werden, im Falle das erste Urteil, welches die Zuerkennung einer solchen abgelehnt hatte, auf Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen worden war?
1. Was ist unter dem Merkmale der Vermögensbeschädigung beim Betruge zu verstehen?
2. Unter welchen Bedingungen ist insbesondere eine Vermögensbeschädigung desjenigen für vorhanden zu erachten, welcher durch betrügerische Vorspiegelungen bestimmt wurde, einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bezutreten, während er nur auf feste Prämie versichern wollte?
Kann sich der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift zur Ausschließung der durch §. 20 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes begründeten Annahme seiner Thäterschaft auf den Mangel an geistiger Fähigkeit berufen?
1. Voraussetzungen der Beihilfe in subjektiver Beziehung. 2. Unter welchen Voraussetzungen kann der eventuelle Dolus die Beihilfe zum Versuche der Abtreibung einer Leibesfrucht begründen?