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Aktenzeichen 1064/87
Datum 17.05.1887
Leitsatz 1. Sind für den Begriff des groben Unfuges die Angehörigen der Mannschaften und Offiziere eines größeren Truppenteiles (Regimentes 2c) dem Begriffe "Publikum" zu unterstellen? 2. Erfordert die Verübung groben Unfuges Vorsätzlichkeit in hezug auf den Erfolg einer Gefährdung oder ungebührlichen Belästigung des Publikums, oder genügt auch das Vorhandensein einer Verschuldung dieses Erfolges?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD190098
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