1. Wann ist im Sinne des Autofallengesetzes v. 22. Juni 1938 die Falle gestellt?
2. In welchem rechtlichen Verhältnisse steht diese Straftat zu dem Raubverbrechen?
3. Wann ist die nachträgliche Verweisung an das Sondergericht zulässig?
1. Daß der Täter in einer Notlage gehandelt und eine Gelegenheit ausgenutzt hat, schließt nicht aus, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wenn die Tat seinem Hange zum Verbrechen entspringt.
2. Die Sicherungsverwahrung ist anzuordnen, wenn die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die Strafverbüßung den Täter nicht davon abhalten wird, weitere erhebliche Straftaten zu begehen.
1. Zu dem Begriffe der "anderen Medizinalpersonen" im § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
2. Fehlt der erforderliche Strafantrag, so ist auch dann auf Einstellung des Verfahrens, nicht auf Freisprechung, zu erkennen, wenn das Hauptverfahren nicht wegen des Antragsvergehens, sondern unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkte wegen einer ohne Antrag verfolgbaren, aber nicht erweislichen Straftat eröffnet worden war.
Wer sich einer nach dem § 127 Abs. 1 StPO. begründeten Festnahme widersetzt und dabei den körperlich verletzt, der ihn festgenommen hat, kann sich nicht damit entschuldigen, er habe die Festnahme für widerrechtlich gehalten.
1. Nach welcher gesetzlichen Vorschrift ist strafbar, wer Obstwein als Wermutwein verkauft?
2. Gilt der Satz, daß Konkursstraftaten desselben Täters eine rechtliche Einheit bilden, wenn sie sich auf dieselbe Konkurseröffnung beziehen, auch für den Fall, daß der Geschäftsführer einer GmbH., der sich einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der §§ 239, 240 KO. i. Verb. m. dem § 83 GmbHG. schuldig gemacht hat, außerdem ein Verbrechen der Gläubigerbegünstigung nach dem § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO. begeht?
1. Ist das G. über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiaufseher v. 26. Februar 1935 auch dann anzuwenden, wenn der Jagdschutzberechtigte ausschließlich im Feldschutze tätig wird?
2. Ist ein Jagdschutzberechtigter stets verpflichtet, einen Warnungsschuß abzugeben, bevor er einen scharfen Schuß auf den Frevler abgibt?
3. Was ist unter einer "offenbar nur geringfügigen Zuwiderhandlung" i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 DurchfVO. v. 7. März 1935 zum WaffengebrauchsG. für die Forst- und Jagdschutzberechtigten zu verstehen?
1. Zum Begriffe des "Angestellten" und zum Begriffe der "Geschäftsmäßigkeit" im Art. 1 §§ 1, 6, 8 des G. zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung v. 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478).
2. Ist das Vergehen nach dem Art. 1 § 8 dieses Gesetzes eine Sammelstraftat?
Die Vorschrift des § 2 G. über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen v. 11. Juni 1923 i. d. F. d. G. v. 29. Juni 1926 trifft nicht den Fall, daß ein Händler Steine, die ein selbständiger Edelsteinschleifer geschliffen hat, an dessen Arbeitsstätte ankauft.