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Aktenzeichen 4 D 259/38

Datum 15.07.1938

Leitsatz 1. Ist das G. über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiaufseher v. 26. Februar 1935 auch dann anzuwenden, wenn der Jagdschutzberechtigte ausschließlich im Feldschutze tätig wird? 2. Ist ein Jagdschutzberechtigter stets verpflichtet, einen Warnungsschuß abzugeben, bevor er einen scharfen Schuß auf den Frevler abgibt? 3. Was ist unter einer "offenbar nur geringfügigen Zuwiderhandlung" i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 DurchfVO. v. 7. März 1935 zum WaffengebrauchsG. für die Forst- und Jagdschutzberechtigten zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F5680305

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