Ist wegen schweren Diebstahls nach dem § 243 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 StGB. strafbar, wer aus einem verschlossenen Kraftwagen, der auf der Straße parkt, darin eingeschlossene Gegenstände stiehlt?
1. Ist wie ein Hehler zu bestrafen, wer Diebesbeute im Haushalte mitverzehrt?
2. Darf das Gericht davon absehen, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, wenn es die Ansicht gewonnen hat, daß nach den bisherigen Feststellungen ein bestimmtes Strafgesetz entweder unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist?
Entfällt der Tatbestand der Untreue, wenn der Nachteil, den die Tat für das Vermögen des Betroffenen mit sich bringt, durch den wirtschaftlichen Nutzen der Unredlichkeit gegen einen Dritten ausgeglichen wird, die mit der Handlung verbunden ist?
Ist für die Schuldfrage die irrtümliche Annahme des Täters wesentlich, es schließe den Tatbestand der Beleidigung aus, wenn ein Mädchen unter achtzehn Jahren damit einverstanden ist, daß er an ihr unzüchtige Handlungen vornimmt?
1. Aussetzung der Hauptverhandlung wegen veränderter Sachlage.
2. Zur Tragweite der §§ 81 a, 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.
3. Auch der einzige "Gesellschafter" einer Einmann-GmbH. kann Untreue, Unterschlagung oder Diebstahl zum Nachteile der Gesellschaft begehen.
4. Zur Tragweite der §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 des G. über Zwecksparunternehmungen v. 17. Mai 1933 (RGBl. I S. 269).
Ist der Strafantrag auch dann "bei der Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt", wenn die vorgesetzte Behörde des Verletzten rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Antrages einreicht, den der Verletzte unterschrieben hat, die Urschrift aber bei ihren Akten zurückbehält?