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Aktenzeichen 3 D 625/37
Datum 11.10.1937
Leitsatz Ist der Strafantrag auch dann "bei der Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt", wenn die vorgesetzte Behörde des Verletzten rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Antrages einreicht, den der Verletzte unterschrieben hat, die Urschrift aber bei ihren Akten zurückbehält?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4880358
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