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Aktenzeichen 1 D 1100/36

Datum 28.09.1937

Leitsatz 1. Ist wie ein Hehler zu bestrafen, wer Diebesbeute im Haushalte mitverzehrt? 2. Darf das Gericht davon absehen, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, wenn es die Ansicht gewonnen hat, daß nach den bisherigen Feststellungen ein bestimmtes Strafgesetz entweder unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4810341

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