1. Enthält eine Anordnung, jeder Angeklagte, der bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibe, habe spätestens bei Beginn der weiteren Verhandlung eine Erklärung beizubringen, daß er freiwillig und unabhängig von sonstigen Umständen ausgeblieben sei, ohne weiteres einen Verstoß gegen §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 2, 233 StPO.?
2. Ist es zulässig, während der Hauptverhandlung das Verfahren gegen einen der Angeklagten durch GerichtsBeschluss abzutrennen und dann später wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten zu verbinden?
3. Enthält ein Verstoß gegen § 229 StPO. einen unbedingten Revisionsgrund?
Unter welchen Voraussetzungen sind Angehörige einer häuslichen oder einer ähnlichen engen Lebensgemeinschaft einander auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift oder vertragliche Bindung zu gegenseitiger Hilfeleistung in Leibes- oder Lebensgefahr rechtlich verpflichtet? Welches sind die Grenzen einer solchen Verpflichtung?
Darf bei Verhinderung des Landgerichtsdirektors durch PräsidialBeschluss der Vorsitz in der großen Strafkammer einem Mitglied der Kammer als regelmäßigem Vertreter abwechselnd mit einem anderen Kammermitglied als zweitem Vertreter übertragen werden? Darf hierbei im voraus bestimmt werden, in welchen Sitzungen der regelmäßige Vertreter und in welchen der zweite Vertreter den Vorsitz zu führen hat?
Kann die Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB. zugleich (§ 73 StGB.) den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB. n. F. erfüllen? Aus welchem Gesetz ist im Falle der Bejahung die Strafe zu entnehmen? Liegt bei Verletzung des § 351 StGB. stets ein besonders schwerer Fall i. S. d. § 266 Abs. 2 StGB. vor?
Zur Auslegung der VO. d. RPräs. v. 28. Februar 1933 und der Art. 124 und 137 der Reichsverfassung. (Verbot der Internationalen Vereinigung Ernster Bibelforscher.)
1. Inwieweit hat der Abjutant eines vorübergehend abwesenden SA.-Standartenführers Befehlsgewalt? 2. Kann ihm die Rechtspflicht obliegen, den Kraftwagenführer der Standarte zur Erfüllung der Pflichten anzuhalten, die sich aus dem § 22 KraftfahrzG. ergeben? 3. Macht er sich der Beihilfe zur Führerflucht schuldig, wenn er einer solchen Rechtspflicht nicht nachkommt?
Darf der Reichsverkehrsminister die Vorschriften der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 1 KraftfahrzG. auf Grund der Ermächtigung in §§ 6, 27 a. a. O. ändern? Hat er diese Vorschriften durch die StrVerkO. v. 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 457) oder die Ausführungsanweisung dazu v. 29. September 1934 (RGBl. I S. 869) geändert?