In welchem Verhältnis steht ein Vergehen gegen § 36 Abs. 1 Nr. 3 i. Verb. mit § 14 DevVO. v. 23. Mai 1932 zu einem zur Verschleierung der Tat verübten Vergehen gegen § 36 Abs. 1 Nr. 7 daselbst (Erschleichung einer Genehmigung)?
Steht § 2 Abs. 1 StGB. der Anwendung des § 20 a auf eine Fortsetzungstat entgegen, deren unselbständige Einzelhandlungen denselben strafbaren Tatbestand verwirklichen und teils vor, teils nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift begangen worden sind?
1. Kann schon das Ergreifen einer geladenen und gesicherten Pistole als Anfang der Ausführung des Totschlags beurteilt werden?
2. Reicht es zum Tatbestande des Totschlagsversuches aus, wenn der Täter beim Ergreifen der Pistole nicht nur den Todeserfolg, sondern auch die Ausführungshandlung selbst, das Schießen auf den Gegner, nur bedingt will?
1. Ist § 42 k Abs. 1 Nr. 1 StGB. nur anwendbar, wenn die zweite Straftat schon vor der ersten Verurteilung begangen worden ist?
2. Zur Auslegung der Vorschriften des § 42 k Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.
3. Zur Bedeutung eines vorgerückten Lebensalters des Angeklagten für die Entscheidung über die Entmannung.
Genügt zur Annahme der Bilanzverschleierung (§ 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB.) der Nachweis, daß der Täter vorsätzlich gegen die Vorschriften des § 261 HGB. über die Gliederung der Bilanz verstoßen hat?
Kann für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nach § 42 b StGB. erfordert, auch eine frühere Verurteilung verwertet werden, bei der nach § 20 a Abs. 3 StGB. "Rückfallverjährung" eingetreten sein würde?
Ist das Revisionsgericht auch nach dem Übergang aller Hoheitsrechte auf das Reich noch durch § 354 Abs. 2 StPO. daran gehindert, eine Sache an ein Gericht eines anderen deutschen Landes zurückzuverweisen?
1. Steht die Unterbringung des Verurteilten in einer Arbeitsanstalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung entgegen?
2. Müssen, wenn eine der "drei Verurteilungen" i. S. des Art. 5 Nr. 2 GewohnhVerbrG. in einer Entscheidung besteht, die aus zwei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet hat, die beiden der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten für die "Gesamtwürdigung" herangezogen werden?