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Aktenzeichen 2 D 987/34
Datum 04.10.1934
Leitsatz 1. Kann schon das Ergreifen einer geladenen und gesicherten Pistole als Anfang der Ausführung des Totschlags beurteilt werden? 2. Reicht es zum Tatbestande des Totschlagsversuches aus, wenn der Täter beim Ergreifen der Pistole nicht nur den Todeserfolg, sondern auch die Ausführungshandlung selbst, das Schießen auf den Gegner, nur bedingt will?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F16E0339
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