Unter welchen Umständen ist die Anordnung der Entmannung bei einer aus gleichgeschlechtlicher Veranlagung begangenen, aber nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. abgeurteilten Straftat zulässig?
1. Darf neben Einzelstrafen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden?
2. Muß auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ("gefährlicher Gewohnheitsverbrecher") hingewiesen werden, bevor auf Grund des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher usw. auf Sicherungsverwahrung erkannt wird?
1. a) Ist § 332 StGB. auch anwendbar, wenn das Nebenamt oder die Nebenbeschäftigung freiwillig übernommen worden ist?
b) Kann die Betreuung von Gemeinden beim Gemeindewegebau, die durch Provinzialwegemeister ausgeübt wird, Ausfluß der Staatshoheit sein, auch wenn der Gemeindeweg nicht staatlichen, sondern rein privatwirtschaftlichen Zwecken dient?
2. Darf das Gericht zu Rechtsfragen, von denen der Umfang der Beweisaufnahme abhängt, seine Stellungnahme durch förmlichen Beschluß bekannt geben?
3. Kann das Gericht Beweisanzeichen in der Person des einen Angeklagten zu Schlüssen auch gegenüber einem andern verwerten?
Kann bei einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei die Vollstreckung einer mit einer früheren Strafe ausgesprochenen Einziehung die Anwendung der Vorschriften des § 404 RAbgO. über den strafschärfenden Rückfall begründen?
1. Sind Vermögensstücke, die dem Treuhänder als solchem übereignet worden sind, als Vermögen des Treuhänders oder als Vermögen des Treugebers zur Vermögenssteuer anzumelden?
2. Begründen die §§ 164, 187 RAbgO. für den Treuhänder besondere steuerliche Rechte?
3. Konnte ein Steuerschuldner nach der SteueramnestieVO. v. 19. September 1931 (RGBl. I S. 493, 503) durch eine ihn nicht benennende Selbstanzeige seines Treuhänders Steueramnestie erlangen?
4. Wie ist ein Irrtum darüber zu beurteilen, auf welchem Wege Steueramnestie erlangt werden könne?
1. Ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Entmannung nach Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung v. 24. November 1933 zulässig, wenn die Strafverbüßung im Laufe des 1. Januar 1934 beendigt war?
2. Darf die Entmannung nur angeordnet werden, wenn die vom Tatrichter vorzunehmende Prüfung mit Sicherheit ergibt, die Entmannung werde den Erfolg haben, daß der Geschlechtstrieb ertötet oder wesentlich herabgesetzt wird?
Liegt vollendeter schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter den darauf gerichteten Vorsatz vor der Vollendung der Tat auf eine Entwendung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB. eingeschränkt hat?