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Aktenzeichen 3 D 572/34

Datum 07.06.1934

Leitsatz Liegt vollendeter schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter den darauf gerichteten Vorsatz vor der Vollendung der Tat auf eine Entwendung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB. eingeschränkt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1380197

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