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Aktenzeichen 1 D 452/34
Datum 05.06.1934
Leitsatz 1. Ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Entmannung nach Art. 5 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung v. 24. November 1933 zulässig, wenn die Strafverbüßung im Laufe des 1. Januar 1934 beendigt war? 2. Darf die Entmannung nur angeordnet werden, wenn die vom Tatrichter vorzunehmende Prüfung mit Sicherheit ergibt, die Entmannung werde den Erfolg haben, daß der Geschlechtstrieb ertötet oder wesentlich herabgesetzt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1370194
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