1. Zum Begriff des "Erwerbens" von Schußwaffen i. S. des § 10 des SchußwG.
2. Irrtum des Inhabers eines den Erfordernissen des § 12 SchußwG. nicht genügenden Waffenscheins über die Entbehrlichkeit eines Waffenerwerbscheins.
1. Der Betrachtung nach § 240 Abs. 1 Ziff. 2 KO. ist das einzelne Kreditgeschäft und die dadurch erlangte und dann weiterveräußerte Ware zugrunde zu legen.
2. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die auf Kredit entnommenen und unter dem Werte weiter veräußerten Waren im Falle ihres Verbleibens in dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört haben würden; sie gilt nicht für Waren, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren.
3. Durch Kreditbetrug erlangte Ware kann Gegenstand des Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 2 KO. sein. Betrug und Konkursvergehen stehen dabei in Tateinheit.
Zum Begriff der Kraftfahrlinie im Sinne des Ges. über Kraftfahrlinien v. 26. August 1925. Bedeutung der im § 1 der Kraftfahrlinienverordnung v. 20. Oktober 1928 enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Die "Kommandierung" zu einer Schauvorführung (Bespanntexerzieren einer Batterie) macht die befohlene Handlung zu einer Dienstsache, und zwar bei der Art der Vorführung zum "Dienst unter den Waffen".
1. Entsteht die Zollschuld bei Verbringung einzuführender Waren über eine vorgeschobene deutsche Zollstelle im Ausland auch dann, wenn die Waren die deutsche Zollinie nicht erreicht haben?
2. Hängt das Urteil, das über den Versuch der Hinterziehung von Zöllen oder Verbrauchsabgaben zu finden ist, im Sinne des § 468 Abs. 1 RAbgO. davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, oder ob und in welcher Höhe ein Steueranspruch verkürzt ist?
Ist die an sich verwirkte Zuchthausstrafe von 1 Jahr entgegen der Vorschrift des § 157 Abs. 2 StGB. in eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verwandelt worden, so ist der Angeklagte nicht benachteiligt; seine auf den Verstoß gestützte Revision ist unzulässig.
Unter welchen Voraussetzungen können Anschlagsäulen im Sinne des § 304 StGB. als "Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen" und als "beschädigt" angesehen werden?
1. Ein von dem Geschäftsführer einer G. m. b. H. mit dem Akzept der Gesellschaft versehener Wechselvordruck ist ein Vermögensstück der Gesellschaft.
2. Befriedigt der Geschäftsführer einer GmbH. eine gegen die Gesellschaft erhobene, von dieser bestrittene Forderung, oder stellt er sie sicher, so kann darin eine Beschädigung des Vermögens der Gesellschaft liegen, auch wenn die Forderung tatsächlich besteht.