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Aktenzeichen III 160/32

Datum 11.04.1932

Leitsatz Ist die an sich verwirkte Zuchthausstrafe von 1 Jahr entgegen der Vorschrift des § 157 Abs. 2 StGB. in eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verwandelt worden, so ist der Angeklagte nicht benachteiligt; seine auf den Verstoß gestützte Revision ist unzulässig.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF410202

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