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Aktenzeichen III 841/31

Datum 17.03.1932

Leitsatz 1. Der Betrachtung nach § 240 Abs. 1 Ziff. 2 KO. ist das einzelne Kreditgeschäft und die dadurch erlangte und dann weiterveräußerte Ware zugrunde zu legen. 2. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die auf Kredit entnommenen und unter dem Werte weiter veräußerten Waren im Falle ihres Verbleibens in dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört haben würden; sie gilt nicht für Waren, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. 3. Durch Kreditbetrug erlangte Ware kann Gegenstand des Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Ziff. 2 KO. sein. Betrug und Konkursvergehen stehen dabei in Tateinheit.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF3B0175

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