Ruht die Verjährung wegen einer Beleidigung, deren Gegenstand die Behauptung einer strafbaren Handlung bildet, bis zur Beendigung der Untersuchung dieser strafbaren Handlung auch dann, wenn die Untersuchung nicht auf eine Anzeige eingeleitet worden ist, die Staatsanwaltschaft vielmehr von der strafbaren Handlung auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat?
1. Die Vorschriften der §§ 223, 224 StPO. finden im Eröffnungsverfahren entsprechende Anwendung.
2. Auch die Niederschrift über eine nach Erhebung der Anklage durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft herbeigeführte Zeugenvernehmung darf verlesen werden, falls nur im Zeitpunkt der Hauptverhandlung einer der im § 223 StPO. bezeichneten Gründe vorliegt und der Vorschrift des § 224 StPO. genügt ist.
1. Was gehört zum Tatbestand der Steuerzeichenfälschung im Sinne des Abs. 1 des § 405 (369 a a. F.) RAbgO.?
2. In welchem Verhältnis steht Abs. 3 zu Abs. 1?
In welchem Verhältnis steht das Vergehen gegen § 5 der VO. des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen v. 28. März 1931 (RGBl. I S. 79) zum unbefugten Führen einer Schußwaffe (§§ 25 Abs. 1 Nr. 2, 15 des Schußwaffengesetzes)?
In welchem Verhältnis steht das Vergehen nach § 3 der VO. des Reichspräsidenten v. 25. Juli 1930 (jetzt Ges. v. 28. März 1931) gegen Waffenmißbrauch zur gefährlichen Körperverletzung, wenn der Waffenmißbrauch ausschließlich darin besteht, daß der Täter auf Grund eines plötzlich gefaßten Vorsatzes seinen Spazierstock zur Verübung einer gefährlichen Körperverletzung verwendet?
1. Gemeinschaftliche Grundlage und unterscheidende Merkmale des entschuldigenden Notstands der §§ 52 und 54 StGB. Zum Begriff der gegenwärtigen Gefahr.
2. Welche Mittel kommen zur Beseitigung eines Notstands bei der Eidesleistung in Betracht?
3. Unter welchen Voraussetzungen kann ein im vermeintlichen Notstand geleisteter wissentlich falscher Eid als fahrlässiger Falscheid beurteilt werden?
Die §§ 13 Abs. 2, 18 Nr. 3 des Reichsvereinsgesetzes v. 19. April 1908 sind durch den Aufruf des Rates der Volksbeauftragten v. 12. November 1918 (RGBl. S. 1303) rechtswirksam aufgehoben.
1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten Diebstahls verbinden und diesen gemeinschaftlich ausführen?
2. Zum Begriff der fortgesetzten Straftat.
3. a) Erfordert das Merkmal des "Mitwirkens Mehrerer beim Diebstahl" im § 243 Nr. 6 StGB. ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken mehrerer Bandenmitglieder bei der Ausführung des einzelnen Diebstahls?
b) Können Mitglieder einer Diebsbande wegen der Mitwirkung an einem auf der Bandenbildung beruhenden Diebstahl, bei dessen Ausführung sie nicht zugegen waren, mit der Strafe des Bandendiebstahls belegt werden?
1. Muß der mit einem tätlichen Angriff Bedrohte sich darauf beschränken, die Hilfe eines zur Abwehr fähigen und bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen?
2. Befindet sich jeder von zwei einen ernsthaften Kampf ausfechtenden Gegnern in Notwehr gegenüber dem andern?