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Aktenzeichen I 434/32

Datum 03.05.1932

Leitsatz 1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten Diebstahls verbinden und diesen gemeinschaftlich ausführen? 2. Zum Begriff der fortgesetzten Straftat. 3. a) Erfordert das Merkmal des "Mitwirkens Mehrerer beim Diebstahl" im § 243 Nr. 6 StGB. ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken mehrerer Bandenmitglieder bei der Ausführung des einzelnen Diebstahls? b) Können Mitglieder einer Diebsbande wegen der Mitwirkung an einem auf der Bandenbildung beruhenden Diebstahl, bei dessen Ausführung sie nicht zugegen waren, mit der Strafe des Bandendiebstahls belegt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF4B0236

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