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Aktenzeichen III 289/32
Datum 14.04.1932
Leitsatz 1. Die Vorschriften der §§ 223, 224 StPO. finden im Eröffnungsverfahren entsprechende Anwendung. 2. Auch die Niederschrift über eine nach Erhebung der Anklage durch Ersuchen der Staatsanwaltschaft herbeigeführte Zeugenvernehmung darf verlesen werden, falls nur im Zeitpunkt der Hauptverhandlung einer der im § 223 StPO. bezeichneten Gründe vorliegt und der Vorschrift des § 224 StPO. genügt ist.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF450213
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