1. Auf welche Tatsachen darf und muß der Wahrheitsbeweis erstreckt werden,
a) wenn das Gericht beleidigende Einzelbehauptungen als Kennzeichnung eines ehrenkränkenden Gesamtvorwurfs zusammengefaßt hat?
b) wenn der Angeklagte selbst eine beleidigende Gesamtbehauptung aufgestellt und nur beispielsweise für sie Einzeltatsachen als Belege angeführt hat?
2. Stellung des Untersuchungsführers zum Gerichtsherrn nach der MStGO.
Ist die Gewährung des Geschlechtsverkehrs durch eine Dirne gegen Entrichtung des üblichen oder eines besonders niedrigen Entgelts oder unter nachträglichem Verzicht auf Entlohnung für den Mann ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB.?
1. Zur Anwendung des § 98 MStGB. 2. Kann § 199 StGB. auf die Beleidigung eines militärischen Vorgesetzten Anwendung finden, die nur nach § 185 StGB., nicht nach § 91 MStGB. strafbar ist?
3. Wann trifft Beharren im Ungehorsam nach §§ 92, 94 MStGB. mit der Beleidigung eines Vorgesetzten tateinheitlich zusammen?
1. Wann beginnt die Verjährung der sog. passiven Bestechung, wenn sie durch Annahme eines Schuldversprechens und der daraufhin fortdauernd gewährten Vorteile begangen wird?
2. Kann in einem Verfahren wegen Bestechung nach § 331 StGB. der als Zeuge vernommene Geber des Geschenks nach § 57 Nr. 3 StPO. unbeeidigt bleiben, weil er eines Vergehens nach § 333 StGB. verdächtig sei?
1. Zum Verhältnis von § 21 der VO. über die Bildung von Betriebsvertretungen im Bereich der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 15. Dezember 1924 zu § 26 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 und zu §§ 20 und 22 der Wahlordnung für die Betriebsvertretungen bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 15. Dezember 1924.
2. Unter welchen Voraussetzungen hat die Verletzung von Vorschriften über die Wahl der Betriebsvertretungen die Nichtigkeit der Wahl zur Folge?
3. Entfällt die Strafbarkeit der Fälschung des Wahlergebnisses, wenn ihr die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift über das Wahlverfahren vorausgegangen ist?
4. Findet § 108 StGB. auf die Wahl des Vorsitzenden des Betriebsrats einer Reichsbahnstelle Anwendung?
Kommt dem Sitzungsprotokoll hinsichtlich der Beobachtung einer wesentlichen Förmlichkeit auch dann ausschließliche Beweiskraft zu, wenn die Urkundspersonen diese Förmlichkeit aus Rechtsirrtum als unwesentlich angesehen haben?