Befindet sich in Preußen ein beeidigter Privatforstauffeher in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder Rechtes, wenn er aus eigener Entschließung eine Durchsuchung der Wohnung des Forstdiebes vornimmt, um die zur Begehung des Forstdiebstahles geeigneten Werkzeuge in Beschlag zu nehmen? Kann hierbei der Umstand von Bedeutung sein, daß zur Durchsuchung der Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter zugezogen worden ist?
Erstreckt sich der Schutz gegen das sog. Trucksystem auch auf selbständige Gewerbetreibende?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann bei mehrmaliger Übertretung des Verbotes Realkonkurrenz angenommen werden?
Bedeutung des Entschlusses für den Begriff "selbständige Handlung".
Macht sich derjenige einer Bestechung schuldig, welcher Angehörigen eines Beamten Geschenke anbietet, damit diese den Beamten zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen suchen, ohne daß jedoch der Beamte selbst von dem Geschenke erfahren soll?
Wegnahme aus dem Gewahrsam des Retentionsberechtigten. Welche Bedeutung hat für dieselbe die Vorschrift im §. 541 I. 20 preuß. A.L.R.'s über das Erfordernis der Bescheinigung der Forderung?
2. Ist, wenn die Wegnahme mit Gewalt gegen die Person und körperlicher Verletzung derselben erfolgt, die Körperverletzung als ideal oder real konkurrierendes Vergehen zu strafen? Verhältnis zur Erpressung.
Begründet im Gebiete des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, bezw. im Gebiete des deutschen gemeinen Rechtes eine berechtigterweise vorgenommene Privatpfändung von Vieh an diesem ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des §. 289 St.G.B.'s?
Bestrafung der Feldfrevel, vom 2. September 1879 §§. 29--31 (Reg.-Bl. S. 503).
Ist in solchen Rechtsgebieten, innerhalb deren landesgesetzlich Richter nur durch ständig angestellte Richter vertreten werden können, die von einem dem Amtsgerichte zur Beschäftigung überwiesenen Gerichtsassessor im Auftrage des dieserhalb ersuchten Amtsrichters bewirkte Vernehmung des Beschuldigten geeignet, eine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung darzustellen?
1. Unterliegt eine auf einer Grenzstation gegenüber dem Beamten eines exponierten deutschen Zollamtes erfolgte unrichtige Warendeklaration dem inländischen Gesetze auch dann, wenn die zur Einfuhr bestimmten Waren die deutsche Zolllinie nicht erreicht haben?
Eisenbahn von Alt-Wasser nach Chotzen, Artt. 13. 15 (R.G.Bl. S. 415).
2. Genügt bei unrichtiger Zolldeklaration zur Abwendung der Defraudationsstrafe der Nachweis, daß der Deklarant seinerseits eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt habe, oder liegt ihm der Nachweis ob, daß keinerseits eine solche Absicht obgewaltet habe?