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Aktenzeichen 390/86

Datum 19.03.1886

Leitsatz 1. Unterliegt eine auf einer Grenzstation gegenüber dem Beamten eines exponierten deutschen Zollamtes erfolgte unrichtige Warendeklaration dem inländischen Gesetze auch dann, wenn die zur Einfuhr bestimmten Waren die deutsche Zolllinie nicht erreicht haben? Eisenbahn von Alt-Wasser nach Chotzen, Artt. 13. 15 (R.G.Bl. S. 415). 2. Genügt bei unrichtiger Zolldeklaration zur Abwendung der Defraudationsstrafe der Nachweis, daß der Deklarant seinerseits eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt habe, oder liegt ihm der Nachweis ob, daß keinerseits eine solche Absicht obgewaltet habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA7B0410

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