Unterliegen die auf Grund des §. 16 des Reichs-Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von der Polizeibehörde erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Verbote bei Anklagen aus den §§. 20. 21 dieses Gesetzes einer Prüfung durch den Richter?
Umfaßt §. 113 St.G.B.'s auch den gewaltsamen Widerstand gegen die Amtshandlung eines Beamten, welche dieser im Auftrage seines Dienstvorgesetzten allein vornahm, jedoch nur unter Mitwirkung des Dienstvorgesetzten oder eines anderen Beamten vorzunehmen befugt war? Haussuchung. Amtsdiener. Rechtmäßige Amtsausübung.
Setzt die Vorschrift des §. 295 St.G.B.'s in Beziehung auf die Einziehung des Gewehrs u. s. w. voraus, daß der Thäter diese Gegenstände in der Absicht, mit denselben unberechtigt die Jagd auszuüben, mit sich genommen oder mit sich geführt hat?
1. Notwendigkeit der Fixierung der Beweisauträge und der darauf ergehenden Entscheidungen im Gerichtsprotokoll.
2. Ablehnung von Beweisanträgen durch motivierten Gerichtsbeschluß oder durch die Urteilsgründe?
3. Beschränkung der Verteidigung durch Übergehen von Beweisanträgen.
1. Gehört ein vorgeladener Zeuge, auf welchen die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung verzichtet hat und der deshalb im Termin ausbleibt, zu den vorgeladenen Zeugen im Sinne des §. 244 Abs. 1 St.P.O.
2. In wie weit muß ein Beweisantrag substanziiert werden? Liegt in der Ablehnung eines unsubstanziierten Beweisantrages die Verletzung einer Rechtsnorm?
3. Muß ein in der Hauptverhandlung gestellter, an sich erheblicher Beweisantrag durch motivierten Gerichtsbeschluß vor der Urteilsfällung abgelehnt werden?
Stellt nach §. 9 der preußischen Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 die Einleitung der Subhastation eine von Seiten derjenigen Realgläubiger, welche dieselbe nicht beantragt haben oder ihr nicht beigetreten sind, drohende Zwangsvollstreckung im Sinne des §. 288 St.G.B.'s dar?
Sind die Register und Bücher, welche von einem Beamten innerhalb seines Dienstkreises geführt werden, schon um dieser letzteren Rücksicht willen öffentliche im Sinne des §. 346 St.G.B.'s?