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Aktenzeichen 664/79
Datum 16.12.1879
Leitsatz 1. Gehört ein vorgeladener Zeuge, auf welchen die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung verzichtet hat und der deshalb im Termin ausbleibt, zu den vorgeladenen Zeugen im Sinne des §. 244 Abs. 1 St.P.O. 2. In wie weit muß ein Beweisantrag substanziiert werden? Liegt in der Ablehnung eines unsubstanziierten Beweisantrages die Verletzung einer Rechtsnorm? 3. Muß ein in der Hauptverhandlung gestellter, an sich erheblicher Beweisantrag durch motivierten Gerichtsbeschluß vor der Urteilsfällung abgelehnt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AE110034
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