Unter welchen Voraussetzungen befindet sich der Exekutor in Preußen nicht in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, wenn er zur Exekutionsvollstreckung keine zwei Zeugen zugezogen hat?
Eine Feststellung, daß Angeklagter gewußt habe, der betreffende Beamte befinde sich in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, ist bei einer Verurteilung aus §. 113 St.G.B.'s jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Angeklagte dieses Bewußtsein nicht bestritten hat.
1. Inwieweit ist eine stillschweigende Ablehnung von Beweisanträgen zulässig?
2. Bis zu welchem Zeitpunkte muß der Beschluß, wodurch in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge abgelehnt werden, gefaßt und verkündet sein?
3. Unter welcher Voraussetzung wirkt der von einem Angeklagten gestellte Beweisantrag auch zu Gunsten der Mitangeklagten?
Unter den "sämtlichen vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen", auf welche die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sich zu erstrecken hat, sind nur die auf die Vorladung erschienenen Zeugen und Sachverständigen zu verstehen.