1. Zur Erläuterung des Begriffsmerkmales des Verbrechens des Landesverrates im Sinne von §. 92 Nr. 1 St.G.B.'s: "Nachrichten, deren Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reiches erforderlich ist."
2. Ort der begangenen That im Sinne des §. 3 St.G.B.'s in dem Falle, wenn die Thätigkeit des Thäters sich teils im Inlande, teils im Auslande vollzogen hat.
Ist die Erneuerung der Hauptverhandlung gegen einen verstorbenen Verurteilten nach §. 411 Abs. 1 St.P.O. auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmeverfahren um mehrere Verurteilte handelt, von welchen nur einer verstorben ist?
1. Ist die Beschlagnahme und Durchsuchung in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte zulässig?
2. Wird das Vorhandensein eines Vergehens gegen §. 137 St.G.B.'s durch den Glauben des Handelnden ausgeschlossen, daß der die Beschlagnahme bewirkende Beamte nicht zuständig, die Beschlagnahme vielmehr eine an sich gesetzlich unzulässige Maßregel sei?
Genügt ein eventueller Dolus?
Ist bei Beurteilung der Frage, ob ein jugendlicher Arbeiter in einer Fabrik über die zugelassene Stundenzahl hinaus beschäftigt worden ist, neben der auf die Herstellung von Fabrikaten verwendeten Zeit auch die Dauer einer anderen Zwecken des Fabrikbetriebes dienenden Beschäftigung in Betracht zu ziehen?
Ist die Strafe der Konfiskation der defraudierten Gegenstände und des eventuellen Wertsersatzes gegen den Zolldefraudanten nur dann auszusprechen, wenn derselbe Eigentümer jener Gegenstände ist?
Ist es zulässig, in einer Hauptverhandlung, welche mehrere strafbare Handlungen umfaßt, einen Zeugen bezüglich einer derselben eidlich, bezüglich einer anderen -- wegen Verdachtes der Teilnahme -- uneidlich zu vernehmen?
Ist, wenn ein Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden, wegen Verfehlung gegen die Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung und Bilanzziehung in dieser offenen Handelsgesellschaft aus §. 210 Ziff. 2. 3 K.O. bestraft worden, dann, wenn nach jener Konkurseröffnung das Konkursverfahren über das Vermögen jenes Gesellschafters eröffnet wird, eine anderweite Bestrafung desselben aus §. 210 Ziff. 2. 3 K.O. wegen sonstiger (nicht die offene Handelsgesellschaft berührender) Verfehlung gegen die Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung und Bilanzziehung zulässig?