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Aktenzeichen 1357/84

Datum 09.06.1884

Leitsatz Ist, wenn ein Mitglied einer offenen Handelsgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden, wegen Verfehlung gegen die Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung und Bilanzziehung in dieser offenen Handelsgesellschaft aus §. 210 Ziff. 2. 3 K.O. bestraft worden, dann, wenn nach jener Konkurseröffnung das Konkursverfahren über das Vermögen jenes Gesellschafters eröffnet wird, eine anderweite Bestrafung desselben aus §. 210 Ziff. 2. 3 K.O. wegen sonstiger (nicht die offene Handelsgesellschaft berührender) Verfehlung gegen die Verpflichtungen hinsichtlich der Buchführung und Bilanzziehung zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B8030005

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