1. Was ist Handlung im Sinne des §. 3 St.G.B.'s? 2. Ist die im Auslande bethätigte Beihilfe zu einer im Inlande begangenen Hauptthat als eine im Gebiete des Deutschen Reiches begangene strafbare Handlung anzusehen?
Ist in §. 118 St.G.B.'s das Wort "Körperverletzung" aus §. 223 St.G.B.'s zu erklären, oder ist darunter nur eine Verletzung der Haut oder innerer Organe des Körpers zu verstehen?
Darf die Beeidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus dem Grunde unterlassen werden, weil der Zeuge durch seine in der Verhandlung selbst erstattete Aussage sich der Begünstigung des Angeklagten in bezug auf die unter Anklage stehende That verdächtig gemacht habe?
1. Kann die Thätigkeit des Gehilfen, welcher zu einer einheitlichen Strafthat durch mehrere selbständige Thätigkeitsakte Beihilfe leistet, als eine Mehrheit von Beihilfeleistungen aufgefaßt werden?
2. Giebt es einen Versuch der Beihilfe?
Findet §. 352 St.G.B.'s auch auf die geflissentliche Anhäufung unnötiger Gebühren, deren Ansatz durch die vorgenommenen amtlichen Verrichtungen an sich begründet ist, Anwendung?
Bildet es einen Revisionsgrund, wenn bei einem dem Angeklagten günstigen Spruche der Geschworenen die Zahl der Stimmen beigefügt ist?
2. Ist es im Falle des §. 157 St.G.B.'s ein unbedingtes Erfordernis, daß "die an sich verwirkte Strafe", welche zu ermäßigen ist, in den Urteilsgründen ausdrücklich bemessen worden?