1. Kann die Begründung des Gerichtsbeschlusses, welcher die Verlesung des Protokolles über die kommissarische Vernehmung eines Zeugen anordnet (St.P.O. §. 250 Abs. 2. 3), durch die Gründe des Gerichtsbeschlusses ersetzt werden, welcher die kommissarische Vernehmung selbst (St.P.O. §. 222) verfügt?
2. Ist die Verlesung des Protokolles über die im Vorverfahren erfolgte Vernehmung eines Zeugen, wobei die Vorschriften des §. 191 St.P.O. unbeachtet geblieben waren, nach §. 250 Abs. 2. St.P.O. auch dann unzulässig, wenn dieses Protokoll aus Anlaß einer späteren kommissarischen Vernehmung von dem Zeugen ohne Wiederholung seines Inhaltes lediglich in Bezug genommen wird?
3. Gehört zur Fragestellung über Beihilfe, daß neben den im Gesetz enthaltenen Merkmalen auch die Thatsachen specialisiert werden, worin die Beihilfe durch Rat oder That gefunden wurde?
Begründet die Zurückweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages des Angeklagten ohne einen vom Urteil äußerlich getrennten Gerichtsbeschluß die Revision in dem Falle, wenn der Antrag nur für den Fall nicht erfolgender Freisprechung gestellt ist?
Ist der Begriff der widernatürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes auf die Fälle der Päderastie oder der immissio seminis in einen Körperteil eines anderen Mannes zu beschränken?
1. Was muß das Protokoll über die Zuziehung und Thätigkeit des Dolmetschers bei der Verhandlung enthalten?
2. Ist die Bekanntmachung der Schlußanträge des Staatsanwaltes und Verteidigers an den Angeklagten durch den Dolmetscher eine der Förmlichkeiten, deren Beobachtung aus dem Hauptverhandlungsprotokolle ersehen werden muß?
1. Gehört die Unterschrift der sämtlichen bei der Fassung von Beschlüssen mitwirkenden Richter zu deren Rechtsgiltigkeit?
2. Bedarf es für einen abgehörten Sachverständigen, welcher über Thatsachen aussagt, auch der Beeidigung als Zeuge?
Ist der Angeklagte, wenn die Vorladung des dem Gerichte rechtzeitig benannten Verteidigers zur Hauptverhandlung unterblieben, berechtigt, die Aufhebung des Urteils zu verlangen?