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Aktenzeichen 1050/80

Datum 27.04.1880

Leitsatz 1. Was muß das Protokoll über die Zuziehung und Thätigkeit des Dolmetschers bei der Verhandlung enthalten? 2. Ist die Bekanntmachung der Schlußanträge des Staatsanwaltes und Verteidigers an den Angeklagten durch den Dolmetscher eine der Förmlichkeiten, deren Beobachtung aus dem Hauptverhandlungsprotokolle ersehen werden muß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AEB90397

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